Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Wir betrachten das Geschäftsverhältnis
mit unseren Kunden als gegenseitiges Vertrauensverhältnis
und werden immer bemüht sein, alle Aufträge
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen.
Auch in Fällen, in denen wir für mehr als eine
Vertragsseite tätig sind, erstreben wir eine für
alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung.
Im Erfolgsfalle, d. h., wenn infolge einer durch uns erbrachten
Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der von dem
Kunden/den Kunden gewünschte Vertrag zu Stande gekommen
ist, erheben wir Anspruch auf eine Maklerprovision in
folgender Höhe, sofern im Angebot nicht anderes vermerkt
oder ausdrücklich abweichend vereinbart wurde: Verkauf
von Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen,
Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen etc.): Vom
erzielten Gesamtkaufpreis inkl. aller dem Verkäufer
versprochenen Leistungen vom Käufer 6 %.
Bei Erbbaurecht zusätzlich zur Gebäudeprovision
von 6 % auf den gesamten zu zahlenden Erbbauzins vom Berechtigten
2%.
Je Options-, An- und Vorkaufsrecht: Vom Verkaufswert
zu zahlen vom Berechtigten 2%. Geschäfts- und Unternehmensverkäufe
(An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren,
Know-how, Gegenständen): von der gesamten Vertragssumme
6 %. Darlehen und Verträge aller Art vom Darlehensnehmer
oder Auftragnehmer auf die Vertragssumme 3%. Für
sonstige Nachweise und Vermittlungstätigkeiten
berechnen wir die ortsübliche Maklerprovision.
Wohnraumvermietung: Das 2-fache der monatlichen Nettomiete
vom Mieter: 2 Monatsmieten. Ladenvermietung: 3 Nettomieten
vom Mieter.
Sonstige gewerbliche Vermietung (Miet-, Pacht-, Leasingverträge
u. a. von Gewerbeflächen, Büros, Hallen u.
Ä. m.) vom Vermieter:
Bei Vertragslaufzeiten bis zu 10 Jahren von der Nettomiete
oder Pacht 3 Monatsmieten.
Bei 10 Jahre überschreitender Vertragsdauer 3,6
Monatsmieten.
Bei zusätzlichen Options-, Vormiet-, An- oder Verkaufsrechten
unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer je
recht 0,5 Monatsmieten.
Bei Staffelmietverträgen ist die Berechnungsbasis
die durchschnittliche Monatsmiete der Vertragsdauer.
Etwaige mietfreie Zeiten werden nicht in die vorstehend
genannten Zeitspannen eingerechnet.
Bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte
und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren,
Kundenstamm etc. vom jeweiligen Wert unabhängig
von der Mietvertragsprovision 6 %.
Die unter Ziffer 1.1. bis 1.7. vorstehenden Beträge
verstehen sich jeweils zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer.
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen
Objektinformation vom Objektanbieter stammen und von
uns auf deren Richtigkeit nicht in allen Fällen
überprüft worden sind. Wir übernehmen
für die Richtigkeit der weitergegebenen Informationen
keinerlei Haftung.
Wir sind berechtigt, für den anderen Vertagsteil
auch provisionspflichtig tätig zu werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich
schriftlich über den Abschluss des Vertrages zu
informieren, Auskunft über aller vertraglichen
Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name und Anschrift des
Vertragspartners, -objekt, -preis und -bedingungen)
zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu übersenden.
Behindert der Auftraggeber durch verweigerte oder verspätete
Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches,
hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen nach Vertragsabschluss
mit 8% über den von der Europäischen Zentralbank
festgelegten Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht
oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt,
dass der Abschluss des Vertrages zu einer späteren
Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit
der gleiche Erfolgt erreicht wird.
Sämtliche Informationen einschließlich der
Objektnachweise sind ausschließlich für unsere
Kunden bestimmt. Diesen ist daher ausdrücklich
untersagt, die Objektnachweise und informationen
ohne ausdrückliche Zustimmung von uns, die zuvor
schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunden hingegen und schließt
der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte
seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den
Hauptvertrag ab, so ist unser Kunde verpflichtet, uns
die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten.
Unsere Haftung ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches
Verhalten begrenzt.
Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche
des Kunden gegen uns beträgt drei Jahre. Sie beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung
auslösende Handlung begangen worden ist.
Ist dem Kunden ein von uns angebotenes Objekt bereits
bekannt, so hat er uns innerhalb von 5 Tagen auf die
bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht,
so hat der Kunde uns im Wege des Schadenersatzes sämtliche
Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden
sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende
Vorkenntnis
informiert hat.
Handelt es sich bei uns und unserem Kunden um Vollkaufleute
i. S. des HGB, so ist als Erfüllungsort für
alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden
Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand
Erfurt von uns vereinbart.
Eine Honorarpflicht gemäß unseren Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches
liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit
der von uns entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen
und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine
andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt
oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem
Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners
den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesenen
Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten bzw.
umgekehrt. Um die Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes
auszulösen, ist er hierbei nicht nötig, dass
das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich
vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne von
der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen
Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
Hinsichtlich des Eigentümers eines Objektes, das
uns zur Vermakelung an die Hand gegeben wurde, gilt,
dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss
des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens
und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners
bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des
vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit
veranlasst wurde.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt
werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den
Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am
nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen
Vereinbarungen nicht zu wider läuft.
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